Heizöltankanlagen
Heizöltankanlagen bestehen aus einem oder mehreren Heizöllagertanks einschließlich der verbindenden Rohrleitungen bis zum Brenner der Kesselanlage und unterliegen einer besonderen Überwachung und müssen durch amtlich anerkannte Sachverständige überprüft werden.
Die Einhaltung der Prüfpflicht obliegt dem Betreiber und ist in § 46 AwSV, Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers geregelt. Dieser hat einen Sachverständigen mit der Überprüfung seiner Tankanlage zu beauftragen. Gemäß § 47 AwSV dürfen Prüfung nach § 46 Absatz 2 bis 5 nur von Sachverständigen durchgeführt werden.
Diese Prüfpflicht wurde bis zum 30.07.2017 in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) auf Ebene der einzelnen Bundesländer geregelt.
Seit dem 01.08.2017 wurden die Regelungen der einzelnen Bundesländer (VAwS) durch eine bundeseinheitliche Verordnung (AwSV) ersetzt. Damit hat sich auch die Vorschrift zur Überwachung von Heizöltankanlagen geändert.
Die Prüfpflicht für Heizöltankanlagen ist in den Anlagen 5 und 6 AwSV wie folgt geregelt
Prüfzeitpunkte und Prüfzeitintervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Größe Heizöltank | Oberirdische Tankanlage einschl. Kellertank | Unterirdische Tankanlage |
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bis 1.000l |
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1001l bis 10.000l |
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über 10.000l |
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Prüfzeitpunkte und Prüfzeitintervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Größe Heizöltank | Oberirdische Tankanlage einschl. Kellertank | Unterirdische Tankanlage |
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bis 1.000l |
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1001l bis 10.000l |
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über 10.000l |
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Unsere amtlich anerkannten Sachverständigen führen die Überprüfung ihrer Heizölanlage durch.